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Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit

Je nach persönlicher Situation kann eine Weiterbildung im Rahmen einer Bildungskarenz, Bildungsteilzeit oder Weiterbildungszeit absolviert werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den Förderkriterien des AMS. Dazu können beispielsweise eine bestimmte Beschäftigungsdauer beim aktuellen Arbeitgeber, eine schriftliche Vereinbarung sowie der erforderliche Umfang der Weiterbildung zählen. Ob eine Förderung möglich ist und in welcher Höhe sie gewährt wird, prüft und entscheidet das AMS. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Website des AMS.

Sie können eine Weiterbildungsbeihilfe beantragen, wenn Sie für die Dauer Ihrer Aus- und Weiterbildung nach §§ 11 oder 11a AVRAG bzw. einer gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelung karenziert sind, nicht der Ausbildungspflicht unterliegen und in den letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn weder Kinderbetreuungs- noch Wochengeld bezogen haben. Liegt Ihr Einkommen unter der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (Wert 2026), ist für die Weiterbildungsbeihilfe eine Bildungsberatung im BerufsInfoZentrum des AMS erforderlich; für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist diese nicht verpflichtend.

Eine Förderung können Sie beantragen, wenn Sie bei Antragstellung seit mindestens 12 Monaten durchgehend vollversicherungspflichtig und vollentlohnt bei Ihrer:m aktuellen Dienstgeber:in in Österreich beschäftigt sind. Für Saisonbetriebe gelten abweichende Beschäftigungszeiten, bei abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium mindestens vier Jahre vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich (davon 12 Monate durchgehend bei Ihrer:m aktuellen Dienstgeber:in); zusätzlich ist eine „Vereinbarung Weiterbildungszeit/Weiterbildungsteilzeit“ mit Ihrer:m Dienstgeber:in erforderlich.

Gefördert werden arbeitsmarktrelevante und überbetrieblich verwertbare Aus- und Weiterbildungen. Für die Weiterbildungsbeihilfe muss die Ausbildung mindestens zwei Monate und 20 Wochenstunden (bzw. 20 ECTS pro Semester) umfassen, für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe mindestens vier Monate und 10 Wochenstunden (bzw. 10 ECTS pro Semester); bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit gelten reduzierte Stunden- bzw. ECTS-Anforderungen. Studien sind nur bei Inskription an einer österreichischen Universität förderbar, bei modularen Ausbildungen gelten Mindestdauern pro Modul und das gesamte Ausbildungsziel muss im Bildungsplan festgehalten sein.

AMS Qualifizierungsförderung – neu für Live-Online-Kurse

Vor einer Antragstellung empfiehlt es sich, die aktuellen Förderbestimmungen genau zu prüfen. Auf der Website des AMS finden Sie Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen, förderfähigen Weiterbildungen, Förderdauer sowie zur Höhe der möglichen Unterstützung.

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